Rote Kennzeichen

Bei roten Kennzeichen sind die Ziffern rot auf weißem Grund und bestehen aus einem Zulassungskürzel des jeweiligen Zustellungsbezirks und einer Nummer, die mit „06“ oder „07“ beginnt.

Der Gesetzgeber sagt zum Thema „Rote Kennzeichen“ folgendes:

Die Verwendung von roten Kennzeichen ist nach § 28 Abs. 1 S. 1 u. 2 StVZO vorgeschrieben – neben Prüfungsfahrten von amtlich anerkannten Sachverständigen – für Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit von Fahrzeugen (Probefahrten) und Fahrten, die in der Hauptsache der Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort dienen (Überführungsfahrten). Probefahrten in diesem Sinne sind Fahrten mit dem Ziel, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit von Kraftwagen festzustellen, zum Beispiel von Herstellern, Händlern und Inhabern von Werkstätten, auch mit Interessenten und mit Vorführwagen (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl. § 28 StVO, Rn 9. Überführungsfahrten sind Fahrten zur beabsichtigten Überbringung an einen anderen Ort (vgl. Jagusch/Hentschel, a.a.O., Rn 12).

Rote Kennzeichen mit der Nummer „06“ werden nur noch an KFZ-Betriebe und Händler ausgegeben, da in der Vergangenheit zu viele dieser Kennzeichen missbräuchlich und kriminell verwendet wurden. Privatpersonen können diese Kennzeichen nur noch als Kurzzeitkennzeichen für Überführungen nutzen. Es gibt diverse OLG-Urteile, durch die Personen, nach zu großzügig ausgelegter Nutzung, die unerwartete Härte des Gesetzes entgegennehmen mussten.

Mit der Nummer „07“ beginnen rote Sonderkennzeichen für Oldtimer, also für Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind. Auch für Oldtimer dürfen die roten Kennzeichen ausschließlich zu Probe- und Überführungsfahrten oder für die Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen ausgegeben werden. Voraussetzung für den Erhalt dieser Kennzeichen ist, dass die Oldtimer sich in einem verkehrssicheren Zustand befinden.

Rote Kennzeichen gibt es ebenfalls für Mofas, Kleinkrafträder, Roller und angetriebene Rollstühle, die damit haftpflichtversichert sind. Die Roten Kennzeichen werden auch hier für Probe- und Überführungsfahrten eingesetzt.

Rote Kennzeichen dürfen aufgrund eines internationalen Abkommens mit verschiedenen Staaten auch im Ausland benutzt werden. Da sie jedoch nicht offiziell anerkannt sind, kann es zu Schwierigkeiten führen. Die rechtliche Lage sollte vor der Abreise mit den Automobilclubs oder Zulassungsstellen abgeklärt werden.

Wer darf rote Kennzeichen beantragen:

In der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) wird unter § 16 Absatz 3 zuverlässigen Herstellern, Werkstätten und Händlern/Händlerinnen ein Rotes Kennzeichen für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten zugeschrieben. Als Zuverlässigkeitsnachweise gelten Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanz- und Steueramtes und ein Auszug aus der Schuldnerkartei des zuständigen Amtsgerichts, die von den Gemeinden einzureichen sind, in denen der Antragsteller/die Antragstellerin in den letzten fünf Jahren gewohnt oder ein Gewerbe betrieben hat oder noch betreibt.

Bei Antrag stellenden juristischen Personen, wie z. B. einer AG oder GmbH, sind die Nachweise über die Zuverlässigkeit sowohl für die juristische Person selbst als auch für alle vertretungsberechtigten Personen, wie z. B. Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen, Vorstandsmitglieder, Vorsitzende, zur Antragstellung vorzulegen.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

Gewerbeanmeldung / HandelsregisterauszugVersicherungsbestätigung für Rote Kennzeichenschriftlicher AntragAuskunft aus dem Verkehrszentralregisterpolizeiliches Führungszeugnis