Auch bei der Kfz-Versicherung gilt: Lügen haben kurze Beine
Eines sollten Versicherungskunden sich tunlichst verkneifen: Die Wahrheit verdrehen oder lügen. Da kennen auch Kfz-Versicherer kein Pardon und drehen den Geldhahn einfach zu. Beispiele dafür gibt es genug. Meistens landen solche Fälle vor Gericht, weil der Kunde sich falsch verstanden fühlt. Doch auch Justitia hat mit Lügnern kein Erbarmen.
Das bekam ein Autobesitzer zu spüren, dessen Wagen in Polen entwendet wurde. Er nannte seiner Kfz-Versicherung eine Laufleistung von 130.000 Kilometern. Dabei war der Tacho ein Jahr vorher ausgetauscht worden und zeigte schon zu dem Zeitpunkt den gleichen Wert an. Die Versicherung zahlte nicht, als sie davon erfuhr. Da der Kilometerstand sich erheblich auf den Wert auswirkt, wertete das Landgericht Coburg die Falschangabe als schwerwiegende Obliegenheitsverletzung.
Zwar hatte der Versicherungsnehmer vorsichtshalber „circa“ vor die Zahl geschrieben. Das nützte jedoch wenig angesichts der Tatsache, dass er sich um einige tausend Kilometer „vertan“ hatte. Seit dem Tachowechsel war der Mann zwei Mal in Polen, was rund 4.000 Kilometer ausmacht. Hinzu kamen die Fahrten des Sohnes zur Arbeit, die mit über 9.600 Kilometern zu Buche schlugen. Damit lag die tatsächliche Fahrleistung mehr als zehn Prozent über den Angaben des Kunden. Angesichts dieser eklatanten Abweichung wurde zugunsten der Kfz-Versicherung entschieden (Aktenzeichen: 14 O 122/07).
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