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Alt 31.08.2009, 13:57
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Beiträge: 1
Böse VW, "Auslegung" der Gewährleistungsfristen, Werksgarantie und Mobilitätsgarantie

Hallo Zusammen,

ich bin seit heute neu hier im Forum und möchte hier meine Erkenntnisse in den Bereichen Mobilitätsgarantie, Werksgarantie sowie Gewährleistung und deren rechtlichen Aspekte einmal niederschreiben, da ich davon ausgehe, dass nicht jeder über diese Bescheid weiß.

Ausgangsdaten:
PKW: Volkswagen Golf Plus „GOAL“
- EU Neuwagen, 0 km
-
Kaufdatum: 01.09.2007
EZ: 20.08.2007
Regelmäßige Inspektion zur Wahrung der Mobilitätsgarantie: Ja


Hintergrund:
Am 27.07.2009 bin ich während meines Urlaubs in Österreich mit diesem Wagen zur VW- Vertragswerkstatt gefahren, da der Wagen kurzzeitig sehr unruhig lief.
Mein Km- Stand war ca. 41.000 km.
Hier hat man nach einem Tag festgestellt, dass der Golf einen Teilemotorschaden hat.
Einer der Zylinder war extrem verschlissen, die anderen drei hingegen neuwertig, sodass der Techniker von einem Materialfehler ausging.
Reparaturdauer sollte mehrere Tage dauern, da man keinen passenden Teilemotor hatte. (Tats. waren es dann 10 Tage! )


Probleme:
Nach der VW- Philosophie konnte ich jedoch keinen Leihwagen bekommen, da ich selbst zur Werkstatt gefahren bin, also ein sogenannter „weicher Liegenbleiber“ nach VW Begriff.
Hätte ich mich abschleppen lassen, würde die Mobilitätsgarantie greifen, so VW!
Es spielte hierbei anfangs keine Rolle, dass ich bei einer Weiterfahrt den Motor gänzlich hingerichtet hätte. (Zusatz: Erst nach unendlich viel Telefonaten hat mein Vertragshändler aus Deutschland mir zugesichert, dass ich für drei Tage einen Leihwagen ersetzt bekommen würde, auslegen müsste ich die Kosten jedoch selbst.)

Ich habe dann, davon ausgehend, dass die Garantie noch greift (Kauf- EZ Datum liegt noch keine 2 Jahre zurück), die Reparatur in Auftrag gegeben.
Am darauffolgenden Tag bekam ich dann die Hiobsbotschaft, dass ich nun doch keine Garantie mehr hätte, da bei EU-Fahrzeugen nicht das Zulassungsdatum, sondern das "Auslieferungsdatum" gilt, also dann, wenn das Service Heft verschickt wird, bzw mit dem Abstempeln des Service-Heftes.

Wieder, nach unendlich vielen nervenaufreibenden Telefonaten mit diversen VW- Händlern (VW- Händler, wo der Golf gekauft wurde, VW- Vertragswerkstatt in Österreich, VW- Vertragshändler meines „Vertrauens“ und VW- Salzburg und VW Deutschland) konnte ich zumindest eine „Kulanz" für die Erstattung der Materialkosten von 70% erwirken.

Auf die gesamten Lohnkosten (2.500 Euro) zuzüglich die kompletten Ölkosten (150 Euro) bleibe ich also hängen, obwohl der Techniker von einem Materialfehler sprach, der Wagen noch keine 2 Jahre in Betrieb ist und nach Kaufvertrag als Neuwagen noch keine 2 Jahre alt ist!


Rechtliche und VW- Aspekte:

1.) Mobilitätsgarantie:
- Fährt man selber zur Werkstatt, oder
- bleibt durch einen Reifenschaden liegen, oder
- der Wagen springt nicht an, dann
hat man keine Mobilitätsgarantie!!!



2.) Werksgarantie:
Nach VW Philosophie:
Die Garantie beginnt bei allen Herstellern mit einem Inbetriebnahme Datum. Und das ist in der Regel das Übergabedatum an den Endkunden, bei EU Fahrzeugen der VW- Händler.
Auch wenn der Wagen keinen km fährt, also so wie in meinem Fall als Neuwagen 0 km aufweist, keine Betriebszeiten aufzuweisen hat, gilt nach VW- Lesart das Auslieferungsdatum!
Zitat VW in ihrem Ablehnungsschreiben:

Zitat:
„...
ob eine Kostenregelung möglich ist oder nicht, sind zuallererst:
- die Betriebszeit des Fahrzeuges
- die Kilometerlaufleistung
..."
demnach sah sich VW außerstande die Kosten zu übernehmen, bei einem Golf, der, ich wiederhole:
41.000 km
nach 1 Jahr, 11 Monaten Betriebszeit
aufweist.
Ist das die Langzeitdauer der VW- Wagen, die zurzeit gebaut werden?


3.) Händlergewährleistung:

Achtung, Fristen einer Gewährleistung (sollten diese strittig sein!)
Ob eine Frist noch innerhalb der Gewährleistung liegt, bestimmt der Tag der gerichtlichen Geltendmachung, also durch die Erhebung einer Klage oder durch Beantragung eines Mahnbescheides und nicht, wie ich geglaubt habe, vom Schadenstag!

In meinem Fall heißt dass heute, am 31.08.2009, der letzte Tag für mich eine Klage zu erheben, um eine Fristwahrung gegenüber den 01.09.2007 aufrecht zu erhalten!

Weitere wichtige Gewährleistungsansprüche:
Eigentlich sollten sich im Zuge der neuen Schuldrechtsreform die Verbraucher, ab 01.01.2002, über eine Verlängerung der Gewährleistungsansprüche von bisher sechs Monaten auf zwei Jahre freuen, aber:

Wenn die Garantieübernahme nicht klar ist, und evtl. die Händlergewährleistung zum Tragen kommt, dann sollte dem Verkäufer unbedingt das Recht der Nacherfüllung eingeräumt werden, bevor man selbst tätig wird.
In meinem Fall hieß dass dann, dass ich meinen Händler aus Österreich anrufen musste und fragen, ob er den Wagen zwecks Nacherfüllung nach Deutschland zurückholen möchte oder wie der Schaden ansonsten behoben werden kann.
Da er auf eine Nacherfüllung verzichtet hat, konnte ich den Wagen erst reparieren lassen.
Jetzt, in Deutschland, versuche ich die entstandenen Kosten über einen Rechtsanwalt wiederzuholen.
Dabei muss ich, wie ich heute erst erfahren habe, die Fristsetzung beachten, die nicht mit dem dokumentieren Schaden greift, sondern erst mit der gerichtlichen Geltendmachung, also durch die Erhebung einer Klage.

Und das alles wegen eines eigentlichen „neuwertigen“ VW’s, der keine 2 Jahre „alt“ ist (ausgegangen von der EZ / Kaufdatum und Inbetriebnahme).

Evtl. kann ich den einen oder anderen durch diese Ausführungen vor "Fehlern" bewahren, bzw. helfen, die richtigen Dinge zu unternehmen.

Gruß
Werner

Geändert von Remarque (31.08.2009 um 15:52 Uhr).
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